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Arbeitgeberkonto ab dem 1 Juli

17. Mai 2023

Ab dem 1. Juli 2023 müssen alle Arbeitgeber in Deutschland ein Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse ihrer Beschäftigten führen. Das Arbeitgeberkonto dient dazu, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berechnen und abzuführen. Außerdem können die Arbeitgeber über das Konto die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Erstattung von Mutterschafts- und Elterngeld beantragen.

Das Arbeitgeberkonto soll die Abwicklung der Sozialversicherungsbeiträge vereinfachen und beschleunigen. Die Arbeitgeber müssen nur noch einen einheitlichen Beitragssatz an die Krankenkasse überweisen, die dann die Aufteilung auf die einzelnen Versicherungszweige vornimmt. Die Krankenkasse übermittelt auch die Beitragsnachweise und Meldungen an die anderen Sozialversicherungsträger.

Um ein Arbeitgeberkonto zu eröffnen, müssen die Arbeitgeber sich bei der Krankenkasse ihrer Beschäftigten registrieren. Dazu benötigen sie eine Betriebsnummer, die sie bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen können. Die Krankenkasse teilt den Arbeitgebern dann eine Kontonummer und einen Zugangscode zu. Die Arbeitgeber können dann online auf das Konto zugreifen und ihre Beiträge und Anträge verwalten.

Quellen:

Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse | AOK – Die Gesundheitskasse

Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse einrichten (lexoffice.de)