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Aufzeichnungspflichten für geringfügig Beschäftigte

27. Januar 2015

Wir möchten Sie auf die neuen Aufzeichnungspflichten gemäß §17 MiLoG (Mindestlohngesetz) aufmerksam machen, wonach alle Arbeitgeber mit geringfügig Beschäftigten ab 01.01.2015 Aufzeichnungen für jeden dieser geringfügig Beschäftigten führen müssen, aus denen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit hervorgehen. Diese Aufzeichnungen haben spätestens 1 Woche nach Erbringung der Arbeitsleistung zu erfolgen und werden stichprobenartig von der Zollbehörde überprüft. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren und dürfen auch in elektronischer Form vorliegen.

Zum Einsatz mit SAP HCM bieten wir Ihnen gerne an, gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten. Es würde sich bspw. anbieten, mit geringem Aufwand eine kundeneigene Anwesenheit anzulegen, die dann über den IT2002 Anwesenheiten verwaltet wird. Dazu benötigten Sie keine positive Zeitwirtschaft.

Bei Bedarf beraten wir Sie gerne, kontaktieren Sie uns einfach.