Vorankündigung zur Erhöhung des Mindestlohns
Stand 10.08.2022:
Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Mindestlohnerhöhungsgesetz) wird der gesetzliche Mindestlohn zum 01.10.2022 auf 12 € pro Stunde angehoben. Zudem enthält das Gesetz weitere Änderungen und Neuregelungen mit Auswirkung auf die Entgeltabrechnung.
Auswirkungen durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz
Die Auslieferung ist mit dem Support Package September 2022 vorgesehen. Die Möglichkeit des Vorabeinbaus über Hinweis mit Korrekturanleitung ist geplant. Die Verfügbarkeit des SAP-Hinweises ist für Ende August 2022 vorgesehen.
Version 3 vom 29.06
Version 3 vom 04.08.
Die technische Umsetzung beinhaltet geänderte Rechengrößen zum 1.10.2022:
Konstante | Bezeichnung | Wert |
AKBMM | AK Bremen: Mindest-Brutto mtl. | |
RVGFG | Geringfügigkeitsgrenze | 520 |
RVGZF | Faktor für Midijob-Formel | 7009 |
RVGZG | Grenze Übergangsbereich | 1600 |
RVFUE* | Midijob-Faktor für Übergangsr. | 7509 |
*neue Rechengröße
Es erfolgt eine Anpassung der SV-Berechnung im Übergangsbereich:
Für Abrechnungszeiträume ab dem 01.10.2022 wird für Personen im Übergangsbereich pro SV-Sparte das beitragspflichtige Entgelt abgestellt, das der Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile gemäß §20 Abs. 2a SGB IV zugrunde liegt. Dazu werden folgende neue Lohnarten ausgeliefert:
Lohnart | Kurztext | Langtext |
/3M0 | KV-lMJAN | KV Bem. Br. lfd. Midi AN |
/3M1 | KVeMdAN | KV einm. Midi Bem. Br. AN |
/3M2 | RV-lMdAN | RV Bem. Br. lfd. Midi AN |
/3M3 | RF-lMdAN | RVf Bem. Br. lfd. Midi AN |
/3M4 | RV-eMdAN | RV einm. Midi Bem. Br. AN |
/3M5 | RF-eMdAN | RVf einm.Midi Bem. Br. AN |
/3M6 | AV-lMdAN | AV Bem. Br. lfd. Midi AN |
/3M7 | AV-eMdAN | AV einm. Midi Bem. Br. AN |
/3M8 | PV-lMdAN | PV Bem. Br. lfd. Midi AN |
/3M9 | PV-eMdAN | PV einm. Midi Bem. Br. AN |
Die Lohnarten werden im SV-Modul (DSV BSV) gebildet und in die Abrechnungstabelle RT abgestellt. Im Lohnkonto (DK01, DK02 und SAP_PAYRACC_DE) werden die Lohnarten bei den SV-Bruttolohnarten angedruckt. Im Entgeltnachweis werden die Lohnarten zusätzlich zu den SV-Brutti für die beitragspflichtige Einnahmeangedruckt. Dadurch lassen sich künftig die Arbeitnehmerbeiträge für Personen im Übergangsbereich anhand der neuen SV-Bruttolohnarten direkt nachvollziehen.
Bestandsschutz für Beschäftigungen mit regelmäßigem Arbeitsentgelt zwischen 450,01€ und 520,00€.
Liegt Bestandsschutz in mindestens einer der SV-Sparten (KV, PV, AV) vor, muss im Infotyp Sozialversicherung (0013) die KV-Sonderregel 06 (Bestandfall GZ) gepflegt werden. Die Pflege wird für Zeiträume vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2023 durch einen Eintrag entsprechenden in der Tabelle T5D1B ermöglicht. Der Beitragsgruppenschlüssel ist zu aktualisieren. In der Rentenversicherung ist durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz grundsätzlich kein Bestandsschutz vorgesehen, daher liegt in dieser Sparte ab dem 01.10.2022 eine geringfügige Beschäftigung (RV-Kennzeichen 7 oder 9) vor. Als primäres SV-Attribut ist die 01 zu verwenden und die Minijobzentrale ist als Zusätzliche Kasse zu erfassen.
Für Bestandsschutzfälle erfolgt die Berechnung der SV-Beiträge in den Sparten mit Bestandsschutz gemäß der Vorgaben des bis zum 30.09.2022 gültigen Übergangsbereichs. Dazu wurde die neue Rechengröße RVFUE (Midijob-Faktor für Übergangsr.) eingeführt, die den bis zum 30.09.2022 gültigen Wertes des Faktors F enthält. Zum 01.01.2023 soll diese Konstante (einmalig) angepasst werden. Weiterhin werden die bisherigen Grenzen des Übergangsgangsbereichs (450,01 € bis 1.300 €) verwendet. Die neuen Lohnarten /3M0 – /3M9 werden nicht gebildet.
In der DEÜV erfolgen sowohl Meldungen an die Krankenkasse (Sparten mit individueller SV-Pflicht) als auch an die Minijobzentrale (Sparten mit pauschalen Beiträgen). Gemäß des Gemeinsamen Rundschreibens Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich ab dem 01.10.2022 sind Personen, für die der Bestandsschutz gilt, mit der Personengruppe 109 zu melden, da sich die Personengruppe am Recht der Rentenversicherung orientiert. Das Merkmal DDU04 (Plausibilitätsprüfung im Infotyp 0020 (DEÜV)) wurde angepasst, um die Pflege der Personengruppe 109 in Kombination mit dem SV-Attribut 30 (Midijob) für Bestandsschutzfälle (KV-Sonderregel 06) zu ermöglichen.
Bestandsschutz in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) kann nur vorliegen, falls kein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Anderenfalls kann/muss die betroffene Person dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. In der Arbeitslosenversicherung kann die betroffene Person schriftlich beim Arbeitgeber auf den Bestandsschutz verzichten. Diese Schriftstücke sind zu den (elektronischen) Entgeltunterlagen zu nehmen.
Version 2 vom 04.08.
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Mit diesem SAP-Hinweis wird das Programm NOTE_3198383 ausgeliefert. Das Programm ist nur notwendig, sofern Sie den SAP-Hinweis 3198383 vorab manuell einbauen möchten. In diesem Fall übernehmen Sie die Änderung der angehängten Korrekturanleitung (Anlegen des Programms NOTE_3198383).
Die Ausführung des Programms NOTE_3198383 ist in der manuellen Vorarbeit zur Korrekturanleitung des SAP-Hinweises 3198383 beschrieben.
Dieser Hinweis ist geplant und steht im SAP-Launchpad aktuell noch nicht zur Verfügung