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Erhöhung des Mindestlohns im Oktober 2022

11. August 2022

Vorankündigung zur Erhöhung des Mindestlohns

Stand 10.08.2022:

Allgemeine fachliche Beschreibung

Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Mindestlohnerhöhungsgesetz) wird der gesetzliche Mindestlohn zum 01.10.2022 auf 12 € pro Stunde angehoben. Zudem enthält das Gesetz weitere Änderungen und Neuregelungen mit Auswirkung auf die Entgeltabrechnung.

Auswirkungen durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz

  • Die Geringfügigkeitsgrenze wird dynamisch an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt. Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 12 € erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € auf 520 €.
  • Unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs ist künftig nur noch bis zu zwei Mal in einem Jahr und jeweils bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze zulässig, ohne dass Versicherungspflicht eintritt.
  • Die Obergrenze des Übergangsbereichs wird von 1300 € auf 1600 € angehoben.
  • Die Beitragsberechnung im Übergangsbereich wird neu geregelt. Die beitragspflichtige Einnahme (BE) ergibt sich künftig gemäß §20 Abs. 2a SGB IV durch die Formel: BE = F x G + (1600/(1600-G) – G/(1600-G) x F) x (AE – G) Wobei G: Geringfügigkeitsgrenze, F: Faktor des Übergangsbereichs, AE: Arbeitsentgelt. Der Faktor F des Übergangsbereichs ergibt sich aus dem Wert 28 geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Prozent (gerundet auf 4 Nachkommastellen). Ab Oktober 2022 beträgt der Faktor F = 0,7009. Der bisherige Wert des Faktors F beträgt 0,7509 (ausgehend von einem Basiswert von 30 – anstelle des künftigen Basiswerts 28). Die Arbeitnehmeranteile an den SV-Beiträgen werden auf Grundlage einer nochmals reduzierten beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmer berechnet: BE(AN) = (1600/1600-G) x (AE – G) Der Arbeitgeber trägt den Rest der auf die beitragspflichtige Einnahme BE entfallenden SV-Beiträge.
  • Für versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 520 € wurde eine bis zum 31.12.2023 befristete Bestandsschutzregelung beschlossen. Diese Personen bleiben in den Sparten KV, AV und PV versicherungspflichtig bei Anwendung der Regelungen des bisherigen Übergangsbereichs. In der RV liegt ab dem 01.10.2022 jedoch eine geringfügige Beschäftigung vor und der Arbeitgeber trägt pauschale Beiträge in Höhe von 15%, der Arbeitnehmer trägt die verbleibenden 3,6%. Die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht.
    In den Sparten KV und PV besteht die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht, sofern ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. In der AV besteht ebenfalls die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Der entsprechende Antrag ist vom Mitarbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.
    Die Bestandsschutzregelung endet zum 31.12.2023 oder sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt 450,01 € unterschreitet bzw. die Grenze von 520 € übersteigt.

Geplante Umsetzung in SAP

  • Die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze, die Anhebung der Obergrenze des Übergangsbereichs sowie die Anpassung des Faktors F werden durch Änderung der entsprechenden Konstanten in der Tabelle T511K abgebildet.
  • Die neugeregelte Berechnung im Übergangsbereich wird durch Anpassungen im SV-Modul abgebildet.
  • Die Bestandsschutzregelung für Personen mit regelmäßigem Entgelt zwischen 450,01 € und 520 € erfordert eine Kennzeichnung der betroffenen Personen in den Stammdaten. Dazu wird die bestehende KV-Sonderregel ’06‘ (Bestandsfall GZ) im Infotyp Sozialversicherung D (0013) verwendet. Diese KV-Sonderegel fand bereits Anwendung bei der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 400 € auf 450 € zum 01.01.2013. Weiterhin muss die Minijobzentrale als Zusätzliche Kasse im Infotyp 0013 erfasst werden. Für die betroffenen Personen sind DEÜV-Meldungen an die Krankenkasse und an die Minijobzentrale zu erstatten, da sowohl pauschale Beiträge als auch hälftig betragene Beiträge entstehen. Von Behördenseite ist die Frage noch nicht abschließend geklärt, mit welcher Personengruppe diese Personen in der DEÜV zu melden sind. Gemäß des Gemeinsamen Rundschreibens DEÜV folgt der Personengruppenschlüssel der Beitragsgruppe zur Rentenversicherung. Demnach wäre die Personengruppe 109 anzuwenden. Es gibt jedoch Diskussionen, ob in diesem Fall abweichend die Personengruppe 101 verwendet werden soll.

Geplante Auslieferung und Hinweise

Die Auslieferung ist mit dem Support Package September 2022 vorgesehen. Die Möglichkeit des Vorabeinbaus über Hinweis mit Korrekturanleitung ist geplant. Die Verfügbarkeit des SAP-Hinweises ist für Ende August 2022 vorgesehen.

Version 3 vom 29.06

Version 3 vom 04.08.

Die technische Umsetzung beinhaltet geänderte Rechengrößen zum 1.10.2022:

KonstanteBezeichnungWert
AKBMMAK Bremen: Mindest-Brutto mtl. 
RVGFGGeringfügigkeitsgrenze520
RVGZFFaktor für Midijob-Formel7009
RVGZGGrenze Übergangsbereich1600
RVFUE*Midijob-Faktor für Übergangsr.7509

*neue Rechengröße

Es erfolgt eine Anpassung der SV-Berechnung im Übergangsbereich:

Für Abrechnungszeiträume ab dem 01.10.2022 wird für Personen im Übergangsbereich pro SV-Sparte das beitragspflichtige Entgelt abgestellt, das der Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile gemäß §20 Abs. 2a SGB IV zugrunde liegt. Dazu werden folgende neue Lohnarten ausgeliefert:

LohnartKurztextLangtext
/3M0KV-lMJANKV Bem. Br. lfd. Midi AN
/3M1KVeMdANKV einm. Midi Bem. Br. AN
/3M2RV-lMdANRV Bem. Br. lfd. Midi AN
/3M3RF-lMdANRVf Bem. Br. lfd. Midi AN
/3M4RV-eMdANRV einm. Midi Bem. Br. AN
/3M5RF-eMdANRVf einm.Midi Bem. Br. AN
/3M6AV-lMdANAV Bem. Br. lfd. Midi AN
/3M7AV-eMdANAV einm. Midi Bem. Br. AN
/3M8PV-lMdANPV Bem. Br. lfd. Midi AN
/3M9PV-eMdANPV einm. Midi Bem. Br. AN

Die Lohnarten werden im SV-Modul (DSV BSV) gebildet und in die Abrechnungstabelle RT abgestellt. Im Lohnkonto (DK01, DK02 und SAP_PAYRACC_DE) werden die Lohnarten bei den SV-Bruttolohnarten angedruckt. Im Entgeltnachweis werden die Lohnarten zusätzlich zu den SV-Brutti für die beitragspflichtige Einnahmeangedruckt. Dadurch lassen sich künftig die Arbeitnehmerbeiträge für Personen im Übergangsbereich anhand der neuen SV-Bruttolohnarten direkt nachvollziehen.

Bestandsschutz für Beschäftigungen mit regelmäßigem Arbeitsentgelt zwischen 450,01€ und 520,00€.

Liegt Bestandsschutz in mindestens einer der SV-Sparten (KV, PV, AV) vor, muss im Infotyp Sozialversicherung (0013) die KV-Sonderregel 06 (Bestandfall GZ) gepflegt werden. Die Pflege wird für Zeiträume vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2023 durch einen Eintrag entsprechenden in der Tabelle T5D1B ermöglicht. Der Beitragsgruppenschlüssel ist zu aktualisieren. In der Rentenversicherung ist durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz grundsätzlich kein Bestandsschutz vorgesehen, daher liegt in dieser Sparte ab dem 01.10.2022 eine geringfügige Beschäftigung (RV-Kennzeichen 7 oder 9) vor. Als primäres SV-Attribut ist die 01 zu verwenden und die Minijobzentrale ist als Zusätzliche Kasse zu erfassen.

Für Bestandsschutzfälle erfolgt die Berechnung der SV-Beiträge in den Sparten mit Bestandsschutz gemäß der Vorgaben des bis zum 30.09.2022 gültigen Übergangsbereichs. Dazu wurde die neue Rechengröße RVFUE (Midijob-Faktor für Übergangsr.) eingeführt, die den bis zum 30.09.2022 gültigen Wertes des Faktors F enthält. Zum 01.01.2023 soll diese Konstante (einmalig) angepasst werden. Weiterhin werden die bisherigen Grenzen des Übergangsgangsbereichs (450,01 € bis 1.300 €) verwendet. Die neuen Lohnarten /3M0 – /3M9 werden nicht gebildet.

In der DEÜV erfolgen sowohl Meldungen an die Krankenkasse (Sparten mit individueller SV-Pflicht) als auch an die Minijobzentrale (Sparten mit pauschalen Beiträgen). Gemäß des Gemeinsamen Rundschreibens Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich ab dem 01.10.2022 sind Personen, für die der Bestandsschutz gilt, mit der Personengruppe 109 zu melden, da sich die Personengruppe am Recht der Rentenversicherung orientiert. Das Merkmal DDU04 (Plausibilitätsprüfung im Infotyp 0020 (DEÜV)) wurde angepasst, um die Pflege der Personengruppe 109 in Kombination mit dem SV-Attribut 30 (Midijob) für Bestandsschutzfälle (KV-Sonderregel 06) zu ermöglichen.

Bestandsschutz in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) kann nur vorliegen, falls kein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Anderenfalls kann/muss die betroffene Person dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. In der Arbeitslosenversicherung kann die betroffene Person schriftlich beim Arbeitgeber auf den Bestandsschutz verzichten. Diese Schriftstücke sind zu den (elektronischen) Entgeltunterlagen zu nehmen.

Version 2 vom 04.08.

Bauen Sie diesen SAP-Hinweis erst ein, wenn Sie beim Einbau von SAP-Hinweis 3198383 in der manuellen Vorarbeit dazu aufgefordert werden.

Mit diesem SAP-Hinweis wird das Programm NOTE_3198383 ausgeliefert. Das Programm ist nur notwendig, sofern Sie den SAP-Hinweis 3198383 vorab manuell einbauen möchten. In diesem Fall übernehmen Sie die Änderung der angehängten Korrekturanleitung (Anlegen des Programms NOTE_3198383).

Die Ausführung des Programms NOTE_3198383 ist in der manuellen Vorarbeit zur Korrekturanleitung des SAP-Hinweises 3198383 beschrieben.

  • 3231712 – Anpassungen für Lohnkonto und Entgeltformular

Dieser Hinweis ist geplant und steht im SAP-Launchpad aktuell noch nicht zur Verfügung