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Neue Pfändungsgrenzen zum 01.07.2023 im SAP HXM

22. Mai 2023

Ab dem 01.07.2023 gelten neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Diese werden alle zwei Jahre an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst und sollen sicherstellen, dass Schuldnerinnen und Schuldner trotz einer Pfändung ihres Einkommens ein Existenzminimum behalten.

Die neuen Pfändungsfreigrenzen sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 veröffentlicht, die am 20.03.2023 im Bundesgesetzblatt erschienen ist. Die wichtigsten Änderungen sind:

– Der unpfändbare Grundbetrag steigt von 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro pro Monat.

– Der unpfändbare Betrag erhöht sich um 527,76 Euro (statt bisher 500,62 Euro) für die erste und um 294,02 Euro (statt bisher 278,90 Euro) für jede weitere unterhaltsberechtigte Person.

– Die Grenzen für die einzelnen Pfändungsstufen werden entsprechend angehoben.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie ab dem 01.07.2023 die neuen Pfändungsfreigrenzen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigen müssen. Dies kann zu einer Änderung der Pfändungsquote und damit des auszahlbaren Nettobetrags führen.

Um die neuen Pfändungsfreigrenzen im SAP HXM abzubilden, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:

– Die Tabelle T5G3A (Pfändungsfreigrenzen) muss mit den neuen Werten aktualisiert werden. Dies kann manuell oder über einen Transportauftrag erfolgen.

– Die Lohnarten für die pfändbaren Bezüge müssen geprüft und ggf. angepasst werden, damit sie die richtigen Werte aus der Tabelle T5G3A lesen.

– Die Abrechnung für Juli 2023 muss mit dem Abrechnungsprogramm RPCALCx0 (x = Ländergruppierung) durchgeführt werden, damit die neuen Pfändungsfreigrenzen angewendet werden.

Mit diesen Maßnahmen können Sie sicherstellen, dass Sie die gesetzlichen Vorgaben zur Pfändung von Arbeitseinkommen einhalten und Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter korrekt abrechnen.

Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I – Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung – Bundesgesetzblatt