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Geringfügigkeitsgrenze ab Januar 2024

19. Dezember 2023

Hintergrund: Seit dem 1. Oktober 2022 gibt es eine neue, dynamische Geringfügigkeits-/ Minijob-Grenze. Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich dabei am gesetzlichen Mindestlohn und an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze. Die Formel lautet: Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet). (Quelle Minijob-Zentrale: Was ist die Geringfügigkeitsgrenze? )

Midijobber, die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen über den 30. September 2022 hinaus sozialversichert waren, sind es geblieben.

Regelungen zum Bestandsschutz sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für diejenigen Beschäftigten vorgesehen, die bis zur Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ab Oktober 2022 von bisher 450 Euro auf 520 Euro mehr als geringfügig entlohnt beschäftigt und dadurch in den einzelnen Versicherungszweigen versicherungspflichtig waren. (Quelle Haufe: Und wenn der Midijobber kein Minijobber werden will?)

Die Geringfügigkeitsgrenze wird ab Januar folgend angepasst:

→ 1. Januar 2024 auf 538 Euro

→ 1. Januar 2025 auf 556 Euro

https://me.sap.com/notes/3385128 – Jahreswechsel Sozialversicherung 2023/2024

Der Bestandsschutz für Mitarbeiter mit einem Verdienst zwischen 450,01 € und 520 € nach der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze endet am 31.12.2023. Es erhöht sich somit auch die Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen und die Einstiegsgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich.

Das bedeutet, dass diese Beschäftigungen ab 1. Januar 2024 regulär als geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei werden.

Die Beschäftigungen sind dann entsprechend ab- und neu anzumelden. Der Bestandsschutz bei eine regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 520,01 Euro bis 538 Euro und damit die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfällt.

Vergleichbare Bestandsschutzregelungen ab Januar 2024 sind nicht vorgesehen.

In der Rentenversicherung bleibt zwar die Versicherungspflicht bestehen. Die dann geringfügig entlohnt Beschäftigten können sich weiterhin von der Versicherungspflicht

befreien lassen.

https://me.sap.com/notes/3399626 – Mindestlohnerhöhungsgesetz: Wegfall der Übergangsregelung (Bestandsschutz) zum 31.12.2023

Mitarbeiter mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 520,00 EUR unterlagen aus Bestandsschutzgründen in der KV, PV und AV gegebenenfalls auch nach der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 EUR vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2023 weiterhin der Versicherungspflicht.

Diese Übergangsregelung konnte im Infotyp 0013 Sozialversicherung durch die KV-Sonderregel 06 Bestandsfall GZ abgebildet werden.

Mit dem Auslaufen der Übergangsregelung zum 31.12.2023 sind diese Beschäftigungsverhältnisse versicherungsrechtlich neu zu beurteilen.

Prüfen Sie in diesem Fall den versicherungsrechtlichen Status des Mitarbeiters. Grenzen Sie den aktuellen Satz des Infotyps 0013 Sozialversicherung zum 01.01.2024 ab und löschen Sie auf der Folgeseite im Rahmen Krankenversicherung im Feld Sonderregel den Eintrag 06 Bestandsfall GZ.

Sofern Sie die Stammdaten nicht korrigieren, erhalten ab der Abrechnung Januar 2024 eine Warnung in der Abrechnungsregel DV50.