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Warnung an Abrechnungsstellen: Ein Fallbeispiel verdeutlicht potenzielle finanzielle Risiken beim Umgang mit Rentnern

18. März 2024

In einem aktuellen Fall, den wir kürzlich bearbeitet haben, kam es zu einer ungewöhnlichen Situation, die möglicherweise erhebliche finanzielle Probleme verursacht hätte. Kurz nach dem Tod des Rentners erhielten wir über das Zahlstellenmeldeverfahren eine Benachrichtigung über eine Änderung der Beitragsabführungspflicht. Diese Benachrichtigung erfolgte, obwohl der Rentner bereits verstorben war und nachdem er jahrelang ohne Beitragsabführungspflicht Rentenzahlungen erhalten hatte. Mit Änderung der Beitragsabführungspflicht hätte über anderthalb Jahre rückwirkend und nachträglich nach seinem Tod Beitrag abgeführt werden sollen.

Wäre diese Änderung wie von der Krankenkasse geliefert eingespielt worden, hätte dies zu einer erheblichen Zahlung an die Krankenkasse und zu einer Rückforderung gegenüber dem Verstorbenen geführt. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Zahlstelle bei den Angehörigen des Verstorbenen die Forderung hätte eintreiben müssen – eine zweifellos unangenehme Situation.

Glücklicherweise verhindern wir für Sterbefälle solche Situationen vorsorglich, indem wir im Infotyp 0013/Sozialversicherung das SV-Attribut 35 „Prüffall“ pflegen. Aufgrund dieser Vorsichtsmaßnahme werden Rückmeldungen im ZMV-Verfahren für Verstorbene nicht mehr automatisch verarbeitet.

Dank dieser Vorgehensweise konnten wir den Fall telefonisch klären. Die Krankenkasse übernimmt nun eigenständig die Bearbeitung ihrer Forderung, was für alle Beteiligten eine deutlich angenehmere Lösung darstellt.

Siehe auch: SAP Hinweis https://me.sap.com/notes/2021590