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Anpassungen im Programmablaufplan für Dezember 2024 zur Berücksichtigung geänderter Freibeträge

06. November 2024

Im Oktober 2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen geänderten Programmablaufplan (PAP) für die Lohnsteuerabrechnung im Dezember 2024 veröffentlicht. Diese Änderungen resultieren aus dem Gesetzesentwurf zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums für das Jahr 2024. Der Grundfreibetrag wird auf 11.784 Euro (plus 180 Euro) und der Kinderfreibetrag auf 6.612 Euro (plus 228 Euro) angehoben.

Wesentliche Änderungen im Überblick:

  • Anhebung der Freibeträge: Der neue PAP für Dezember 2024 reflektiert die Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags. Dies wird bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt und führt zu einer Ersparnis für Arbeitnehmer.
  • Einmalige Anwendung im Dezember: Die Anpassungen sind ausschließlich für den Dezember 2024 vorgesehen. Eine Rückrechnung für die Monate Januar bis November 2024 ist nicht geplant. Sollte jedoch eine Rückrechnung für diese Monate notwendig werden, ist weiterhin der PAP vom Februar 2024 zu nutzen.
  • Berechnung der Ersparnis: Im Dezember erfolgt eine Berechnung der monatlichen Ersparnis bei Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Diese Ersparnisse für Januar bis November werden in die Dezemberwerte integriert, um eine einmalige Entlastung im letzten Monat des Jahres zu erzielen.
  • Besonderheiten bei Kurzarbeitergeld (KuG): Für die Berechnung pauschalierter Nettobeträge beim Kurzarbeitergeld bleibt der alte PAP in Anwendung, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.

Umsetzung und Ausblick

SAP plant, einen Hinweis mit einer Korrekturanleitung bereitzustellen, sobald die endgültige Fassung des PAP vom BMF veröffentlicht wird. Dieser Hinweis wird eine detaillierte Anleitung enthalten, wie der geänderte PAP in die Lohnabrechnungssysteme integriert wird.

Unternehmen sollten darauf achten, dass die Anpassungen nur für Dezember 2024 gelten und bei eventuellen Rückrechnungen der PAP vom Februar 2024 verwendet wird. Ab Januar 2025 bleibt zunächst der aktuelle PAP gültig, bis der BMF den neuen PAP für das Jahr 2025 herausgibt.

Weiterführende Informationen und Links

Für detaillierte Informationen und laufende Aktualisierungen stehen die folgenden SAP-Hinweise zur Verfügung:

Fazit

Mit diesen Änderungen werden Arbeitgeber und HR-Abteilungen entlastet, da sie keine rückwirkenden Anpassungen für das gesamte Jahr 2024 vornehmen müssen.